WAS BEDEUTET FSK?
Die Vergabe der FSK erfolgt durch die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Rechtsgrundlage der Tätigkeiten der FSK sind § 14 Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes, auf dessen Basis die Länder vereinbart haben, die Prüfungsvoten der FSK als die der obersten Landesbehörden zu übernehmen, sowie die Grundsätze der FSK. Diese Grundsätze werden von einer Grundsatzkommission erlassen, die aus 20 Vertreter*innen der Film- und Videobranche, der öffentlichen Hand sowie der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht.
WARUM HABEN WIR EINE ERWEITERTE ALTERSFREIGABE FÜR UNSER DIESJÄHRIGES OPEN-AIR-KINO PROGRAMM?
Da es sich bei der FSK nicht um pädagogische Empfehlungen, sondern gesetzliche Einhaltungen handelt, sind wir der Meinung, dass die empfohlenen Altersfreigaben im Hinblick auf thematische, sowie visuelle Inhalte eines Films, nicht immer altersgerecht sind. Zudem versteht sich jede Veranstaltung im Open-Air-Kino als eine Abend- und Spätvorstellung. Dementsprechend haben wir uns hausintern dazu entschieden, unter Berücksichtigung der FSK, eine erweiterte Altersfreigabe für das diesjährige Programm festzulegen. Das bedeutet, dass während der Programmplanung, die einzelnen Filme detailliert besprochen wurden, und dann eine, unserer Meinung nach, angemessene Alterseinstufung (unter Berücksichtigung der FSK) beschlossen wurde. Dabei waren u.a. folgende Kriterien auf inhaltlicher und visueller Ebene maßgeblich:
sexuell explizite Szenen, sexuelle Übergriffe, explizite Gewaltdarstellungen, Gewaltverherrlichung, destruktives oder gewalttätiges Verhalten der Charaktere, Spannungs- und Bedrohungsmomente, Erregungsintensität (Bsp. Horror/Thriller-Filme), Auflösung von Konfliktsituationen, düstere und gruselige Atmosphäre, Drogenkonsum u.a.
Außerdem möchten wir betonen, dass es sich bei animierten Filmen, nicht gleichzeitig um Kinder- und Jugendfilme handelt. Auch wenn diese im ersten Moment so wirken, bitten wir Sie unserer hausintern festgelegten Altersfreigabe zu vertrauen und diese zu respektieren.
Unsere festgelegten Altersfreigaben sind keine Empfehlungen, sondern setzen das Mindestalter für einen Besuch der jeweiligen Vorstellung im Open-Air-Kino voraus.
Unsere niedrigste Altersfreigabe liegt im diesjährigen Programm bei 12 J.
BESUCHER*INNEN AB 12 J. IM OPEN-AIR-KINO
Kinder, die bereits 12 Jahre alt sind , dürfen bei uns Vorführungen besuchen, die mit „ab 12 J.“ gekennzeichnet sind. Das Jugendschutzgesetz schreibt folgende zeitliche Einhaltung vor:
BESUCH DER KINOVERANSTALTUNG OHNE BEGLEITUNG NUR BIS 20:00 UHR (FILMENDE)
DIESE ZEITLICHE BEGRENZUNG KANN AUFGEHOBEN WERDEN, WENN EINE PERSONENSORGEBERECHTIGTE PERSON (Z. B. ELTERN, GROSSELTERN, GESCHWISTER, TANTE, ONKEL) ODER EINE ERZIEHUNGSBERECHTIGTE PERSON (AB 18 JAHREN) DAS KIND BEGLEITET. ERZIEHUNGSBERECHTIGT IST, WER VON EINER PERSONENSORGEBERECHTIGTEN PERSON (Z.B. ELTERN) DURCH EINEN AUSGEFÜLLTEN ERZIEHUNGSAUFTRAG ALS ERZIEHUNGSBEAUFTRAGTE PERSON (PERSONEN AB 18 JAHREN) BENANNT WIRD.
BESUCHER*INNEN VON 14 BIS 15 J. IM OPEN-AIR-KINO
Kinder und Jugendliche in diesem Altersbereich, dürfen bei uns Vorführungen besuchen, die mit „ab 12 J.“ gekennzeichnet sind. Das Jugendschutzgesetz schreibt folgende zeitliche Einhaltung vor:
BESUCH DER KINOVERANSTALTUNG OHNE BEGLEITUNG NUR BIS 22:00 UHR (FILMENDE)
DIESE ZEITLICHE BEGRENZUNG KANN AUFGEHOBEN WERDEN, WENN EINE PERSONENSORGEBERECHTIGTE PERSON (Z. B. ELTERN, GROßELTERN, GESCHWISTER, TANTE, ONKEL) ODER EINE ERZIEHUNGSBERECHTIGTE PERSON (AB 18 JAHREN) DAS KIND BEGLEITET. ERZIEHUNGSBERECHTIGT IST, WER VON EINER PERSONENSORGEBERECHTIGTEN PERSON (Z.B. ELTERN) DURCH EINEN AUSGEFÜLLTEN ERZIEHUNGSAUFTRAG ALS ERZIEHUNGSBEAUFTRAGTE PERSON (PERSONEN AB 18 JAHREN) BENANNT WIRD.
BESUCHER*INNEN AB 16 J. IM OPEN-AIR-KINO
Jugendliche, die bereits 16 Jahre alt sind , dürfen bei uns Vorführungen besuchen, die mit „ab 16 J.“ gekennzeichnet sind. Das Jugendschutzgesetz schreibt folgende zeitliche Einhaltung vor:
BESUCH DER KINOVERANSTALTUNG OHNE BEGLEITUNG NUR BIS 24:00 UHR (FILMENDE)
DIESE ZEITLICHE BEGRENZUNG KANN AUFGEHOBEN WERDEN, WENN EINE PERSONENSORGEBERECHTIGTE PERSON (Z. B. ELTERN, GROßELTERN, GESCHWISTER, TANTE, ONKEL) ODER EINE ERZIEHUNGSBERECHTIGTE PERSON (AB 18 JAHREN) DAS KIND BEGLEITET. ERZIEHUNGSBERECHTIGT IST, WER VON EINER PERSONENSORGEBERECHTIGTEN PERSON (Z.B. ELTERN) DURCH EINEN AUSGEFÜLLTEN ERZIEHUNGSAUFTRAG ALS ERZIEHUNGSBEAUFTRAGTE PERSON (PERSONEN AB 18 JAHREN) BENANNT WIRD.